Im Weiteren sind auch seine Aussagen zu einem allfälligen Arztbesuch nicht schlüssig. Der Beschuldigte beklagte starke Schmerzen und es sei alles voller Blut gewesen. Auch hier machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Auf Frage, ob er deshalb einen Arzt aufgesucht habe, gab er an, dass er in der Schweiz nicht zu einem Arzt gegangen sei, da er keine Dokumente gehabt habe (pag. 135, Z. 260-264). Gegenüber seinem Verteidiger äusserte er sich offenbar aber dahingehend, dass er und P.________ am 6. Dezember 2014 gemeinsam den Arzt O.________ zwecks medizinischer Betreuung aufgesucht hätten (pag. 1490, Ziff. 2). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Aussagen von C.______