deckt noch war A.________ an diesem Abend mit dem Auto am Tatort. Weiter sind sie auch nicht mit den Aussagen der Zeuginnen K.________ und L.________ – auf welche weiter hinten noch genauer eingegangen wird – in Einklang zu bringen, wonach sie jeweils beobachten konnten, wie sich die Beteiligten trennten und jeweils zu zweit in unterschiedliche Richtungen davon gingen. Die Kammer kommt in Anbetracht der genannten Umstände zum Schluss, dass C.________ zum Tatzeitpunkt nicht bewusstlos gewesen und die vorgebrachte Bewusstlosigkeit als reine Schutzbehauptung zu deuten ist. Im Weiteren sind auch seine Aussagen zu einem allfälligen Arztbesuch nicht schlüssig.