386, Z. 288-289 und Z. 294-295). Gleichentags am Nachmittag führte er aus, dass er damals als er [A.________] in die Schweiz gekommen sei, das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt habe. Auf Frage antwortete er, er habe in den letzten zwei Tagen keinen Kontakt zu A.________ gehabt (pag. 130, Z. 57, 69 und 80). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte karge und in sich widersprüchliche Aussagen macht. Hinzu kommt, dass die Aussage von C.________, wonach er ca. fünf bis zehn Minuten bewusstlos gewesen sei und er sich, als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, im Auto von A.________ befunden habe, weder mit den Aussagen von A.________ deckt noch war A._______