___ widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen, indem er unter anderem ausführte, er sei vom Privatkläger geschlagen worden und habe erst später erfahren, dass dieser Boxer sei. In der zweiten Einvernahme sagte er dagegen aus, er habe bereits vorher gewusst, dass der Privatkläger Boxer sei. Weiter sind seine Aussagen betreffend seine Einreise und den Kontakt zu A.________ nicht schlüssig. In der Einvernahme vom 13. Februar 2015 (vormittags) gab er an, er sei gestern Abend in die Schweiz gereist und wohne bei A.________ (pag. 386, Z. 288-289 und Z. 294-295).