39 lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals über dessen Rolle und sagte, dass E.________ sicher selber auch geschossen habe. Mehr sagte er dazu nicht. Insgesamt machte C.________ zum Kerngeschehen dünne Aussagen. Er erzählte unschlüssig und lückenhaft. Auffallend ist, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht weiter von sich weg weist. Im Weiteren machte C.________ widersprüchliche und alles andere als überzeugende Aussagen, indem er unter anderem ausführte, er sei vom Privatkläger geschlagen worden und habe erst später erfahren, dass dieser Boxer sei.