385, Z. 234 und 247). Er habe nicht auf ihn geschossen und er wisse nicht, woher dessen Verletzungen stammen würden (pag. 386, Z. 255 und 264). Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. Februar 2015 bestätigte C.________ seine Aussagen. Er wisse, dass er unschuldig sei. Er habe denjenigen, der ihn geschlagen habe nicht gekannt. Nachdem er geblutet habe, habe er nichts mehr gewusst (pag. 132, Z. 141 und 144-145). Er habe mit der tätlichen Auseinandersetzung und der Schiesserei nichts zu tun und es stimme nicht, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (pag. 132, Z. 150 und 154). Er sei mit A.________ gewesen und dann seien die anderen gekommen. A.________ habe mit beiden gesprochen.