382, Z. 94-95). A.________ habe ihm erzählt, dass er geschlagen worden sei. Er habe nichts weiter erzählt (pag. 383, Z. 98-99). Er wisse nicht, wer geschossen habe, wie oft geschossen worden sei oder wer Waffen dabei gehabt habe (pag. 383, Z. 111-126). Er wisse nicht, wie es zu dieser Auseinandersetzung und dem Treffen gekommen sei. A.________ habe ihn angerufen, als er alleine in der Wohnung von ihm gewesen sei. Er habe dort seit zwei Tagen gewohnt (pag. 384, Z. 154-175). Der Name E.________ sage ihm nichts. Es stimme nicht, dass er ihn angegriffen habe und dieser zurückgeschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn angegriffen (pag. 385, Z. 234 und 247).