Nach Würdigung der objektiven Beweismittel (vgl. Ziffer 11.2.4) und gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Im Weiteren sprechen sowohl die Aussagen der Beteiligten G.________ und H.________ aber auch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen J.________ und K.________ für das Vorhandensein und Einsetzen zweier Schusswaffen. Darüber hinaus geben G.________ und H.________ zu Protokoll, dass C.________ eine Waffe herausgenommen habe. Diese habe er im Handgemenge mit E.________ gezogen. Die Aussagen von A._____