_, A.________ und C.________ am Tatort (pag. 1176, S. 47 der Urteilsbegründung). Beweiswürdigend wurde bereits festgehalten, dass sowohl G.________ als auch A.________, aufgrund der gemeinsamen tätlichen Auseinandersetzung nun auch und infolge der Aussagen von A.________, als Erstschützen auszuschliessen sind. Somit verbleiben einzig E.________ und C.________ als mögliche Erstschützen. Nach Würdigung der objektiven Beweismittel (vgl. Ziffer 11.2.4) und gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat.