Zusammenfassend stützen die weiteren subjektiven Beweismittel – auf welche, sofern noch nicht geschehen, jeweils noch näher eingegangen wird – wie objektiven Beweismittel die Aussagen von A.________ zu seiner eigenen Tatbeteiligung, weshalb diese als glaubhaft angesehen werden und darauf abgestellt wird. Dagegen kann aus folgenden Gründen gestützt auf die übrigen objektiven und subjektiven Beweismittel nicht auf die Aussagen von A.________ betreffend die Beteiligung von C.________ abgestellt werden: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren zum Tatzeitpunkt E.________, G.________, A.________ und C.________