36 tung von E.________ und C.________ geschossen hat und er sich ihnen während der letzten beiden Schussabgaben näherte. Schliesslich kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass sowohl A.________ als auch G.________, welche sich während der ersten Schussabgabe in einer tätlichen Auseinandersetzung befanden, als Erstschützen ausgeschlossen werden können. Dagegen ist die Aussage von A.________ zu seinen Beweggründen für die eigene Schussabgabe nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte führte aus, er habe Angst um seinen Freund C.________ gehabt und habe diesen blutend am Boden liegen gesehen.