1044, Z. 24-26). Er habe in den paar Sekunden, als er geschossen habe, wirklich nichts gedacht. Danach habe er schon daran gedacht, dass er C.________ hätte in Gefahr bringen können. Aber er habe nicht geschossen, um jemanden zu treffen. Aber das habe er sich im Nachhinein schon überlegt (pag. 1045, 32-34). Er habe geschossen, um jemandem Angst zu machen (pag. 1047, Z. 37). Er habe nicht gemerkt, dass er jemanden getroffen habe. Aus eigener Wahrnehmung wisse er nicht, dass er den Privatkläger getroffen habe (pag. 1048, Z. 4).