Er wisse nicht, ob er jemanden getroffen habe. Auf Vorhalt der Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel des Privatklägers gab A.________ an, dass dieser die Verletzung zu 100% von ihm habe (pag. 349, Z. 222-234). Er sei vielleicht 8 bis 10 Meter entfernt gewesen, als er auf den Privatkläger geschossen habe (pag. 349, Z. 237). Er habe nicht in die Luft geschossen (pag. 350, Z. 273). Er möge Pistolen eigentlich nicht und er schiesse auch nicht oft. Er habe früher in AG.________ an Hochzeiten in die Luft geschossen (pag. 350, Z. 281-286). Er habe niemanden umbringen wollen. Hätte er das gewollt, dann hätte er ihn umgebracht (pag. 350, Z. 289). Am 11. Februar 2015 bestätigte er, dass er