_ selber ein Treffen vorgeschlagen haben. G.________ habe ihn dann angerufen und ein wenig bedroht. Hierbei handelt es sich um eine vage Aussage, wobei diese Drohung nicht abschliessend in die Vorgeschichte eingeordnet werden kann. Schliesslich habe sein Kollege AK.________ mit G.________ vereinbart, dass dieser zu A.________ nach Hause komme. Die Vorgeschichte, die eigentliche Vereinbarung des Treffens sowie der Streit am Telefon sind alles in allem nicht ganz nachvollziehbar. Gemäss seinen Aussagen steht aber fest, dass G.________ und der Unbekannte [der Privatkläger] nach N.________ gekommen sind und ein gemeinsames Treffen stattgefunden hat.