__ nicht geschossen hat, was im Einklang mit seinen eigenen Aussagen steht. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass E.________ weder eine Schusswaffe bei sich hatte noch eine solche einsetzte. 11.3.2 Aussagen A.________ A.________ wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 336 ff.; pag. 69 ff.; pag. 86 ff.; pag. 344 ff.; pag. 367 ff.; pag. 1027 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2014 sagte er, er sei mit seiner Freundin [I.________] nach AD.________ gekommen und habe eine Kollegin, welche als „Schlampe“ arbeite, angerufen. Sie heisse AI.________ und komme aus der AJ.________ (pag. 338, Z. 22-24).