_ gezogen. Dadurch werden die Aussagen des Privatklägers bestätigt, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven Beweismittel (vgl. Ziffer 11.2.4) festgehalten wurde, dass keine Hinweise vorliegen, wonach E.________ Schüsse abgegeben hat. Die Umstände, dass keine Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden und die Kammer ein Händewaschen für äusserst unwahrscheinlich hält, sprechen deutlich dafür, dass E.________ nicht geschossen hat, was im Einklang mit seinen eigenen Aussagen steht.