__ auf den Hinterkopf geschlagen habe, nicht klar schildern; es sei um Beschimpfungen der beiden Beschuldigten gegenüber ihm gegangen. Demgegenüber schilderte der Privatkläger das eigentliche Kerngeschehen nachvollziehbar und schlüssig. Es finden sich keine wesentlichen Widersprüche in seinen Aussagen, auch sind weder Übertreibungen noch Ausflüchte erkennbar, was für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spricht. Das Kerngeschehen betreffend wird auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt. Wie die Aussagenwürdigung von A.________ sowie von G.___