Der Privatkläger räumte ein, C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschlagen zu haben und belastete sich damit auch selbst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu den Umständen und Gründen rund um das Treffen in N.________ flache und dürftige Aussagen machte. Im Weiteren sind seine Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in der Schweiz dünn und unglaubhaft (z.B. zum Spazieren). Er schilderte seine Rolle ebenfalls holprig und lückenhaft. So kann er den Beginn des „Angriffs“, wonach ihn C.________ auf den Hinterkopf geschlagen habe, nicht klar schildern;