Die Schilderungen zum Ablauf betreffend C.________ sind nachvollziehbar, frei von Übertreibungen und örtlich sowie sachlich zusammenhängend. Der Privatkläger schilderte mehrfach seine Gefühle, wonach er Angst und Panik verspürt habe. Eine solche Reaktion ist in dieser gefährlichen Situation durchaus nachempfindbar und stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen des Privatklägers auszumachen. Insgesamt ist von mehreren Schüssen die Rede, betreffend C.________ erwähnte der Privatkläger, er habe einmal geschossen und als er aufgehört habe, habe A.________ angefangen zu schiessen (pag. 315, Z. 72-73).