16, Z. 149-151). Weiter ist hervorzuheben, dass der Privatkläger nicht übertreibt, wenn er sagt, er sei unsicher wegen der Anzahl abgefeuerter Schüsse. Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleich verhält es sich mit seinen Aussagen bezüglich des Zielens. Er sagte, A.________ habe gegen unten geschossen. Der Privatkläger machte verhältnismässig differenzierte Aussagen. Er sei sehr nahe bei C.________ gestanden und habe dessen Hand oder dessen Arm gehalten. Er sei mit seinem Körper seitlich von ihm [C.________] abgedreht gewesen. Die Schilderungen zum Ablauf betreffend C._____