Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, den Schuss von C.________, den er zwar nicht gesehen, akustisch aber wahrgenommen hat, da er sich in seiner unmittelbarer Nähe befand, von den weiteren Schüssen durch A.________ zu unterscheiden, welche er denn auch gesehen hat. Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab. Damit ist beweiswürdigend erstellt, dass sich C.________ einer Waffe bediente und einen Schuss abfeuerte.