Insofern schilderte der Privatkläger auch bildlich, dass er und C.________ sehr nah aneinander gewesen sein müssen, er sprach von «aneinander geklebt». Darüber hinaus sind die Schilderungen des Privatklägers zum Ablaufs des Geschehenen und zur eigentlichen Schussabgabe durch die Beschuldigten sowohl zeitlich, räumlich als auch persönlich logisch und fügen sich dadurch schlüssig in den Gesamtkontext ein. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, den Schuss von C.________, den er zwar nicht gesehen, akustisch aber wahrgenommen hat, da er sich in seiner unmittelbarer Nähe befand, von den weiteren Schüssen durch A._____