30 geflüchtet sei. Der Privatkläger sagte unmissverständlich aus, dass derjenige der rückwärts in den Zaun gefallen sei, geschossen habe. Zwar hat der Privatkläger die eigentliche Schussabgabe nicht gesehen, jedoch lassen seine Aussagen keine Zweifel aufkommen, dass es C.________ gewesen ist, der als erster geschossen hat. Die Aussage des Privatklägers ist ohne weiteres nachvollziehbar und es ist plausibel, dass der Privatkläger auf C.________ zugegangen ist, um einen Schuss zu verhindern, dieser aber dennoch geschossen hat.