892, Z. 35-37). Das Kerngeschehen erzählte der Privatkläger von Beginn an stimmig und konstant. Zu Beginn sprach der Privatkläger zwar lediglich von drei beteiligten Personen, er vermag aber den Handlungsablauf dieses Trios schlüssig zu erzählen. Demnach habe er C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschlagen, dieser sei rückwärts an den Zaun gefallen, habe eine Waffe gezogen und er [der Privatkläger] habe nach dieser Waffe greifen wollen, um eine Schussabgabe zu verhindern. C.________ habe dennoch geschossen und kurz darauf habe auch A.________ auf ihn geschossen, worauf er Wärme in seinem Bein gespürt habe und vom Tatort