Er habe C.________ an den Händen, den Armen gepackt. Er selber sei gestanden (pag. 886, Z. 30). Er sei sich sicher, dass beide geschossen haben. A.________ sei höchstens zwei Meter entfernt gewesen. Er habe ihn auch verletzt. Er habe ihn angeschossen. Er habe auf ihn gezielt, er habe so gegen unten geschossen (pag. 887, Z. 17, 22-23, 27, 32 und 36). Der Privatkläger ergänzte auf Frage von Rechtsanwalt D.________, dass C.________ sicher auf ihn gezielt habe. Sobald er eine Pistole hervorgenommen habe, sei er zu ihm gerannt und habe ihn am Handgelenk gepackt. Dann habe er begonnen zu schiessen (pag. 892, Z. 35-37).