Sie seien zu Dritt gewesen (pag. 16, Z. 132). Der Privatkläger führte aus, dass der, dem er die Pistole habe nehmen wollen, sehr nahe – „fast geklebt“ – gewesen sei. Der andere sei 1 ½ bis maximal zwei Meter von ihm entfernt gewesen (pag. 16, Z. 155-156). Auf Frage, wie C.________ und A.________ die Waffen gehalten hätten, gab er an, dass er bei C.________ nur gesehen habe, wie er die Waffen gezogen habe. Als er geschossen habe, wisse er nicht wie er die Waffe gehalten habe. Er sei gelaufen, um die Pistole zu nehmen, damit er nicht schiesse. Wie er sie gehalten habe, wisse er nicht. Er sei an ihm geklebt (pag. 17, Z. 164-166).