Er habe danach die Wärme gespürt und sei dann weggerannt. Er habe um Hilfe gerufen und ein Taxi habe ihn dann mitgenommen. Er sei während des ganzen Vorfalls alleine gewesen (pag. 298, Z. 61-75). Er habe keine Waffe dabei gehabt und er sei sich sicher, dass nur die anderen Männer Waffen dabei gehabt hätten (pag. 299, Z. 125-127). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2014 betreffend die Hafteröffnung ergänzte der Privatkläger, dass ihn in der Zwischenzeit als er [C.________] angefangen habe zu schiessen, die Panik ergriffen habe. Er [der Privatkläger] habe dessen Kollegen [A.________] angeschaut und der habe auch angefangen zu schiessen. Sie seien zu Dritt gewesen (pag.