Dieser sei rückwärts in den Draht gefallen. Anschliessend habe der Mann eine Pistole gezogen und er habe sofort nach dieser Pistole greifen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da dieser einen Schuss abgegeben habe (pag. 298, Z. 61-67). Diesen Teil der Auseinandersetzung bestätigte der Privatkläger jeweils in den übrigen Einvernahmen (pag. 16, Z. 136-141 und 147-149; pag. 315, Z. 64-67; pag. 332, Z. 77-83; pag. 886, Z. 25-26 und 30). Er könne nicht sagen, wo der Schuss hingegangen sei oder ob er ihn getroffen habe. Der andere Mann [A.________] habe fast gleichzeitig ebenfalls einen Schuss abgegeben. Er habe danach die Wärme gespürt und sei dann weggerannt.