Der Privatkläger erzählte das Treffen mit AH.________ und seine Spaziergänge holprig und nicht überzeugend, weshalb seine Aussagen betreffend die Umstände, wie und warum er nach N.________ gekommen ist, unglaubhaft sind. Dass der Privatkläger nach N.________ spaziert und zufällig auf die beiden Beschuldigten getroffen sein will, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Wie sich anhand seiner späteren Aussagen, jedoch auch aufgrund der Aussagen der übrigen Beteilig-