Er sei vom Bahnhof AD.________ bis zum Tatort in N.________ spaziert (pag. 15, Z. 100 und 103). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 ergänzte der Privatkläger, dass er mit H.________ und G.________ nach AD.________ gefahren sei, um einen Coiffeur aufzusuchen. Danach hätten sie ihn zurück ins Hotel fahren sollen. H.________ habe mit A.________ telefoniert und ihm gesagt, dass er seine Freundin in Ruhe lassen solle. G.________ habe dann C.________ angerufen und ihn gebeten, dass er seinen Kollegen A.________ beruhigen solle. C.________ habe ein Treffen vorgeschlagen.