Gemäss den Aussagen von A.________ habe dieser seinen Arm im 45 Grad Winkel nach unten gerichtet gehabt und gegen den Boden in Richtung des Privatklägers und C.________ geschossen (pag. 1042, Z. 7-8, Z. 23). Auch sagte er, dass er die Waffe allenfalls etwas höher gerichtet haben könnte (pag. 1042, Z. 36-37). Ausgehend von sich bewegenden Personen und einem schnellen und dynamischen Geschehen ist es nachvollziehbar, dass sich der Arm von A.________ und damit die Position der Waffe ebenfalls bewegt haben. Auch der Privatkläger hat sich aufgrund der Geschehnisse bewegt.