1059, Z. 23-26). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit einem Schusskanal von vorne unten nach hinten oben aufweist. Von den Beteiligten wird vorgebracht, dass sich das Ganze innert Sekunden abgespielt habe (z.B. pag. 1046, Z. 15), weshalb es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt haben muss und es als natürlich erscheint, dass sich der Privatkläger – aber auch die anderen – im Rahmen dieses Geschehens bewegt und er sich zu seinem eigenen Schutz abgedreht hat und nicht einfach nur stillgestanden ist. Weiter schildert niemand der Beteiligten, dass der Privatkläger am Boden gelegen ist. Gemäss den Aussagen von A.___