Die Feststellung des IRM, wonach der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass E.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei, steht der von der Kammer getroffenen Annahme jedoch nicht entgegen, wie die folgenden Überlegungen zeigen werden. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass die vorgefundene Einschuss- und Ausschussstelle beim Privatkläger im Stehen entstanden sein könnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden Z.________ und Y.________ vom KTD auf Vorhalt des IRM Gutachtens mit dem Verlauf des Schusskanals konfrontiert. Y.________ gab an, dass der Mensch eine bewegliche