In der Beurteilung hält das IRM-Gutachten unter anderem fest, dass der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei (pag. 237). Wie die Aussagenwürdigung zeigen wird, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Schussabgabe gestanden ist. Die Feststellung des IRM, wonach der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass E.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei, steht der von der Kammer getroffenen Annahme jedoch nicht entgegen, wie die folgenden Überlegungen zeigen werden.