233 ff.) hält fest, dass der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels des Privatklägers aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar sei, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei (pag. 237). Diese Durchschussverletzung wird vom IRM wie folgt beschrieben: