Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger zum Beispiel Handschuhe getragen hat. Darüber hinaus wäre diesfalls vermutungsweise wohl auch das Verletzungsbild seiner Hand bei Tragen von Handschuhen anders ausgefallen. 11.2.5 Zur Schussbahn und zum Schusskanal Das IRM-Gutachten vom 23. April 2015 (pag. 233 ff.) hält fest, dass der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels des Privatklägers aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar sei, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei (pag.