1064, Z. 4). Beweiswürdigend bleibt offen, ob die Schmauchspuren an der rechten Augenbraue des Privatklägers durch einen Nahschuss, durch Kontamination durch einen weiteren Schützen oder aus einem anderen Grund entstanden sind. Wenn der Privatkläger selber geschossen hätte, dann wären allerdings Schmauchspuren (Partikel) an seinen Händen zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass keine solchen Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden, spricht deutlich dafür, dass er nicht geschossen hat. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger zum Beispiel Handschuhe getragen hat.