___ und Y.________ vom KTD anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss aussagten, aufgrund der Hände und der Jacke des Privatklägers hätten sie keine Spuren, die darauf hinweisen würden, dass er geschossen habe. Sie könnten dies aber auch nicht ausschliessen (pag. 1061, Z. 6-14). Sie bejahten die Frage, ob sie bei den Augenbrauen oder im Gesicht Schmauchspuren genommen hätten, weil sie aufgrund ihrer Erfahrung davon ausgegangen seien, dass bei einem Schützen dort solche Spuren entstehen könnten (pag. 1063, Z. 36-38; pag. 1064, Z. 4).