Beweiswürdigend wird deshalb festgestellt, dass die rechte Hand des Privatklägers vor dem Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Auch wird ausgeschlossen, dass E.________ vor Eintritt in das Inselspital noch einen Arzt aufgesucht hat. b) Zu der rechten Augenbraue des Privatklägers Wie bereits erwähnt, ergab die Schmauchspurenauswertung der rechten Augenbraue des Privatklägers ein positives Resultat (pag. 255). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1161 f., S. 32-33 der Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass Z.________ und Y._____