25 1570). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Hand des Privatklägers seit dem Eintreffen im Notfall des Inselspitals bis hin zum Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass das Händewaschen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, aufgrund des sich aus den objektiven und teilweise auch subjektiven Beweismitteln ergebenden Gesamtbildes, doch äusserst unwahrscheinlich ist. Beweiswürdigend wird deshalb festgestellt, dass die rechte Hand des Privatklägers vor dem Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde.