Die Hände von E.________ seien vor der Schmauchspurensicherung nicht gewaschen worden. Die rechte Hand von E.________ sei nach der Schmauchspurensicherung, zwecks Beurteilung der offenen Wunde, bzw. des Wundrandes durch das IRM gewaschen. Die Fotoaufnahme Ziff. V/2 habe er nach der Reinigung erstellt. Auf der Fotographie Ziff. V/2 sei die abgebildete Hand von E.________ gewaschen (pag. 1568). Er habe vor der Reinigung der offenen Wunde weitere Fotografien erstellt. Die dem Bericht vom 3. Februar 2017 beigelegten Fotografien habe er nach der Spurensicherung erstellt (pag. 1569). Die Fotografie Ziffer 1. (pag. 1570) sei vor der Reinigung der Wunde erstellt worden.