Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass E.________ seine Hand vor dem Eintreffen im Inselspital gewaschen hat. Dass er sich sonst wie die Hände gewaschen hat, ist damit zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, sehr unwahrscheinlich. Die Verfahrensleitung stellte AB.________ vom KTD mit Schreiben vom 17. Januar 2017 diverse Ergänzungsfragen hinsichtlich der vorgenommenen Schmauchspurentests an den Händen des Privatklägers (pag. 1530). Dem Rapport vom 3. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass zunächst die Schmauchspurensicherung vorgenommen worden sei. Die Fotografie Ziff. V/2 (pag. 286) habe er danach aufgenommen. Die Hände von E.___