_ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass er gelogen und unwahre Aussagen gemacht hat. Die Aussagen sind schlüssig, logisch und somit glaubhaft. Auch der Privatkläger selbst erwähnt keinen Arztbesuch vor dem eigentlichen Eintreffen im Inselspital. Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Privatkläger zwischen der Auseinandersetzung in N.________ und der Einlieferung im Notfall des Inselspitals keinen Arzt aufgesucht hat und seine Hand somit nicht von einem Arzt und einer allfälligen Behandlung gereinigt wurde. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass E.____