24 den sei (pag. 1510). Er antwortete, dass ihm Herr E.________ nicht bekannt sei. Verletzungen dieser Art behandle er grundsätzlich nicht und er würde ihn weiterverweisen. Aus seiner Sicht gehöre eine Schussverletzung nicht in das Behandlungsgebiet einer Allgemeinpraxis. Hätte er sich telefonisch gemeldet, sei auch sein Praxispersonal soweit instruiert, solche Fälle abzulehnen und auf den Notfall zu verweisen (pag. 1512). Dr. med. O.________ beantwortete die Frage klar und sagte deutlich aus, dass der ihm konkret genannte Privatkläger nicht bekannt sei.