Hinzu kommt die schriftliche Auskunft von Dr. med. O.________. Dr. med. O.________ wurde hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016 seitens des damaligen Verfahrensleiters gefragt, ob es stimme, dass er am 5. Dezember 2014 spätnachmittags / abends von einem .________ Staatsbürger mit Schussverletzungen (konkret: E.________, geb. .________ Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren) aufgesucht wor-