315, Z. 78-80). Wann der Privatkläger am Bahnhof in N.________ eingetroffen und ins Taxi von AA.________ gestiegen ist, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger gemeinsam mit H.________ und G.________ zu Dr. med. O.________ nach AC.________ begeben hat, schliesslich zurück nach N.________ gefahren ist, um von dort mit dem Taxi in das Inselspital zu fahren. Hierfür hätte das Zeitfenster von rund einer Stunde kaum ausgereicht und ein solches Hin und Her würde insbesondere im Hinblick auf die Verletzungen auch keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt die schriftliche Auskunft von Dr. med.