_, welcher eine Schussverletzung aufgewiesen habe, angenommen werden. Für die nördlichste Blutanhaftung, welche gesichert worden sei, könne die Spurengeberschaft mit der Person von C.________ angenommen werden, welcher demzufolge ebenfalls verletzt worden sein dürfte (pag. 257). Es liegen keine Hinweise vor, welche an diesem Ergebnis zweifeln lassen, weshalb die Kammer auf diese Ergebnisse abstellt und deshalb davon ausgeht, dass sich der Privatkläger in südliche Richtung vom Tatort entfernt hat. Der Privatkläger selbst gab an, zuerst mit H.________ und G.________ an den Bahnhof von N.________ gefahren zu sein und von dort schliesslich das Taxi genommen zu haben (pag. 315, Z. 78-80).