Auch die Äusserungen von C.________ anlässlich eines Instruktionsgesprächs mit seinem Verteidiger sind nicht nachvollziehbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen, sei er, C.________, nach dem Vorfall aufgrund fehlender Dokumente nicht bei einem Arzt in der Schweiz gewesen (pag. 135, Z. 260-264). Es ist demnach wenig glaubhaft, dass C.________ einen Arzt aufgesucht hat. Darüber hinaus ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Arzt gegenüber Patienten über andere Patienten Auskunft gibt.