23 gehende Beseitigung allfälliger Schmauchspuren im Rahmen der Behandlung im Inselspital erfolgt ist. Mit Verweis auf die Aussagenwürdigung von I.________ in Ziff. 11.3.6, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Ausführungen von I.________ unglaubhaft und nicht nachvollziehbar sind. Erzählte sie doch erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und als einzige im ganzen Verfahren von einem allfälligen Arztbesuch durch den Privatkläger. Auch die Äusserungen von C.________ anlässlich eines Instruktionsgesprächs mit seinem Verteidiger sind nicht nachvollziehbar.