22 a) Zu den Händen des Privatklägers Die Vorinstanz schloss ein vorgängiges Händewaschen resp. eine vorgängige Schmauchspurenbeseitigung durch den Privatkläger aus (pag. 1161, S. 32 der Urteilsbegründung). Der Verteidiger von C.________ machte geltend, es könne sein, dass der Privatkläger die Jacke getauscht habe, schliesslich sei er mit G.________ und H.________, aber auch mit dem Taxifahrer im Auto gewesen, bevor er in das Inselspital eingeliefert worden sei. Vielleicht habe der Privatkläger aber auch Handschuhe getragen oder die Hände seien gewaschen worden. Schliesslich erwähne I.___